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Satzung des Automobilclubs Frankenberg e.V. im ADAC

Stand 13. März 2015

Änderung der §§ 8.1, 11.2 und 11.4

beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 13. März 2015

Eingetragen ins Vereinsregister am 20.01.2016

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1      Der am 29.10.1950 in Frankenberg (Eder) gegründete „Auto- und Motorradclub Edertal e.V. im ADAC„ führt den Namen „Automobilclub Frankenberg e.V. im ADAC„ (AC Frankenberg e.V. im ADAC)

Er hat seinen Sitz in Frankenberg (Eder) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankenberg (Eder) eingetragen.

1.2      Er bildet als Ortsclub (OC) des ADAC eine Vereinigung von wenigstens -50- ADAC Mitgliedern.

1.3      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Ziele

2.1      Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC Hessen-Thüringen, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

2.2      Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

2.3      Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Hessen-Thüringen und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

 

  • 3 Mitgliedschaft

3.1      Ordentliche Mitglieder des OC können nur Mitglieder des ADAC sein.

3.2      Zu Ehrenmitgliedern –auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes– kann der Club ADAC- Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den AC erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit verliehen. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind beitragsfrei. Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der Vorstand des ADAC Hessen-Thüringen gehört werden.

3.3      Zu Ehrenvorsitzenden –nur auf Vorschlag des Vorstandes– kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit Vorsitzende ernennen, die sich außerordentliche Verdienste um den AC Frankenberg erworben haben. Ehrenvorsitzende sind gleichzeitig Ehrenmitglieder. Vor Ernennung eines Ehrenvorsitzenden muss der ADAC Hessen-Thüringen gehört werden.

3.4      Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die dem OC angehören, aber nicht gleichzeitig Mitglied des ADAC sind (z. B.: Familienangehörige, Hinterbliebene)

3.5      Dem OC kann eine Jugendgruppe angeschlossen sein. Das Nähere regelt eine noch zu erstellende Jugendordnung.

 

  • 4 Aufnahme

4.1      Die Aufnahme in den OC muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

4.2      Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen, nach Bekanntgabe der Ablehnung an den Antragssteller durch den Vorstand, schriftlich Einspruch bei dem Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

  • 5 Beiträge

5.1      Mitglieder des Clubs sind zur Zahlung von Aufnahmegebühren und Beiträgen (Jahresbeiträge) verpflichtet. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder, ihnen ist eine Beitragszahlung freigestellt.

5.2      Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge werden –auf Vorschlag des Vorstandes– von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1      Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem OC kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

6.2      Durch das Ausscheiden aus dem OC wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Tritt ein ordentliches Mitglied des OC aus dem ADAC aus ohne gleichzeitig die Mitgliedschaft im OC zu kündigen, wird es mit Wirkung des Austritts aus dem ADAC als außerordentliches Mitglied im OC geführt.

6.3      Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem OC ausschließen, wenn:

6.3.1     das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,

6.3.2     der Ausschluss im Interesse des OC notwendig erscheint,

6.3.3     der Ausschluss als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des ADAC Hessen-Thüringen notwendig erscheint. Dieser Ausschluss darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des ADAC Hessen-Thüringen ausgesprochen werden.

6.3.4     Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen –nach Bekanntgabe des Ausschlusses durch den Vorstand an den Betroffenen– schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitglieder Versammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.

 

  • 7 Organe

Die Organe des Clubs sind:

7.1        die Mitgliederversammlung

7.2        der Vorstand

 

  • 8 Mitgliederversammlung

8.1      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des OC. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Hessen-Thüringen stattfinden. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch Fax oder e-Mail oder durch die örtliche Presse mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

8.2      Der Vorstand des ADAC Hessen-Thüringen ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Vorlage der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief oder Telefax einzuladen.

8.3      Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

8.3.1     Bericht des Vorstandes,

8.3.2     Bericht der Rechnungsprüfer,

8.3.3     Feststellung der Stimmliste,

8.3.4     Entlastung des Vorstandes,

8.3.5     Wahlen,

8.3.6     Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,

8.3.7     Anträge mit Inhaltsangabe,

8.3.8     Verschiedenes.

 

  • 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

9.1      In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

9.2      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.

9.2.1     Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.

9.2.2     Als ungültige Stimme werden behandelt: Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen bei Abstimmung mit Stimmzetteln, unbeschriftete Stimmzettel.

9.2.3     Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

9.3      Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

9.3.1     Satzungsänderungen,

9.3.2     die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,

9.3.3     Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Mitglied des Vorstandes,

9.3.4     Ernennung eines Ehrenvorsitzenden,

9.3.5     Auflösung des Ortsclubs.

9.4      Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Wahl durch Handzeichen             beschließen.

9.5      Über Anträge kann mit Zustimmung der einfachen Mehrheit auch durch Handzeichen entschieden werden.

9.6      Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen

9.6.1     mindestens acht Tage,

9.6.2     Anträge zur Satzungsänderung mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht

9.6.3     auf Abberufung des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vorstandes,

9.6.4     Satzungsänderung gerichtet sind.

9.7      Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der zumindest die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Vorstand des ADAC Hessen-Thüringen ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

9.8      Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen des OC mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen, ebenso den Mitgliedern des ADAC Hessen-Thüringen, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

 

  • 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

10.1    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

10.1.1   auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder,

10.1.2   auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Vorstandes des ADAC Hessen-Thüringen.

10.2    Die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9 dieser Satzung.

 

  • 11 Vorstand

11.1    Dem geschäftsführenden Vorstand i. S. Des § 26 BGB gehören an:

11.1.1   der / die         Vorsitzende,

11.1.2   der / die         stellvertretende Vorsitzende,

11.1.3   der / die         Schatzmeister / -in,

11.1.4   der / die         Schriftführer / -in,

11.1.5   der / die         Sportleiter / -in,

11.1.6   der / die         Touristikleiter / -in,

11.1.7   der / die         Jugendleiter / -in,

11.1.8   der / die         Verkehrsreferent / -in,

11.1.9   der / die         Beisitzer / -in,

Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben.

 

11.2    Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.

11.3    Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten von

11.3.1   dem Vorsitzenden mit einem Mitglied des Vorstandes,

11.3.2   dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

11.4    Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, dass von dem, der die Sitzung geleitet hat zu unterschreiben ist. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fast seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.5    Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlungen unter Einhaltung der Satzungen und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

11.6    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

11.7    Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein anderer gewählt ist.

11.7.1   Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsdauer aus (Rücktritt, Tod), kann der Vorstand –bis zur Wahl eines neuen-  einem Vorstandsmitglied die Aufgabe kommissarisch übergeben.

11.7.2   Zur Unterstützung des Vorstandes können Referenten und Ausschüsse für besondere Aufgaben vom Vorstand berufen werden. Die Arbeit des Vorstandes, der Referenten und der Ausschüsse regelt sich nach einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst zu geben hat.

11.8    Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

11.9    Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des OC Mitglieder des OC sind, ruht während der Dauer der Bezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

11.10  Der Schriftverkehr des OC mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC Hessen-Thüringen geführt werden.

 

  • 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

  • 13 Satzung/Satzungsänderungen

13.1    Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis der OC-Satzung dar.

13.2    Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie sind gemäß 9.6.2 vorzulegen.

13.2.1   Nach Prüfung durch den Vorstand legt dieser die Anträge der Mitgliederversammlung zur Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen vor.

13.2.2   Werden Anträge angenommen (siehe 9.3), wird der so gefasste Beschluss wirksam, wenn er vom Vorstand des ADAC Hessen-Thüringen sowie dem Präsidium des ADAC genehmigt ist.

13.2.3   Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

 

  • 14 Auflösung

14.1    Die Auflösung des OC kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen (siehe 9.3.5).

14.2    Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

  • 15 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des OC oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt   das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige „ADAC-Luftrettungs-GmbH München„ zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

  • 16 Erfüllungs- und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Frankenberg (Eder).

 

  • 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Februar 2001 außer Kraft.